Apr 25 2008
Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren?
Für natürliche Personen, die selbständig waren oder sind, stellt sich die Frage, ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung erlangt werden kann.
Hier gilt es zunächst, den Verbraucher vom Nichtverbraucher zu unterscheiden.
Verbraucher sind nach Definition der Insolvenzordnung (InsO) alle natürlichen Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 InsO).
Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ist dann als geringfügig anzusehen, wenn
▫ die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind
und
▫ keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse für den selbständig Tätigen oder ehemaligen Selbständigen bzw. Kleingewerbetreibenden, wenn er bei Insolvenzantragstellung max. 19 Gläubiger hat. Soweit diese Zahl überschritten wird, kommt das Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung.
Dies ist allerdings auch dann der Fall, wenn z. B. nur 10 Gläubiger beteiligt sind, aber Forderungen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Lohnsteuer für einen Mitarbeiter des Schuldners bestehen.
Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen können sein:
▫ rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge
▫ nicht abgeführte Lohnsteuer
▫ Lohn- und Gehaltsansprüche, die u. a. auch übergegangen sein können auf die Bundesagentur für Arbeit
▫ Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaften.
Schuldner, die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, gelten immer als Verbraucher – unabhängig von der Anzahl der Gläubiger!
Für alle anderen natürlichen Personen, die keine Verbraucher sind
(z. B. Einzelunternehmer, Persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, KG oder KGaA) gelten die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens und sie können das Restschuldbefreiungsverfahren beantragen – auch ohne einen vorherigen außergerichtlichen/ gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen.
Der Verbraucher wird also neben dem Verbraucherinsolvenzverfahren auch die Restschuldbefreiung beantragen. Dies kann nur in Form eines Eigenantrags geschehen.
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