Apr 22 2008

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Claesgens

Gründe für eine Insolvenz

Abgelegt 09:29 unter Rechtliches

Die Insolvenzordnung gibt folgende drei Insolvenzgründe an:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung.

Der Insolvenzgrund muss zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung feststehen.

Dabei stellen für natürliche Personen und Personengesellschaften die bestehende sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgründe dar. Die Überschuldung ist bei Personengesellschaften nur dann ein Insolvenzgrund, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine persönliche Person ist.

Eine Antragspflicht besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften grundsätzlich nicht.

Allerdings gibt es eine Ausnahme im Erbschaftsfall. Hier besteht eine Insolvenzantragspflicht der Erben und Nachlassverwalter, wenn sie Kenntnis von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bekommen.

Bei juristischen Personen kommen alle drei vorgenannten Umstände als Insolvenzgründe in Betracht. Sie sind sogar verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Zahlungseinstellung bzw. der Überschuldung durch den Vorstand oder den Geschäftsführer.http://www.schuldenblog.org/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif

Ein Antragsrecht haben aber auch die Gläubiger des Schuldners. Voraussetzung hierfür sind zum einem die Glaubhaftmachung der Forderung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Gesamtvermögen des Schuldners die bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr deckt. Zur Ermittlung einer Überschuldung werden die Vermögenspositionen den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Bei Unternehmen ist hier grundsätzlich von den Fortführungswerten auszugehen, wenn eine positive Fortführungsprognose gegeben scheint. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter Verwertungsgesichtspunkten anzusetzen.

Trotz Überschuldung muss nicht zwingend eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Soweit der Schuldner noch kreditwürdig ist und seine fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die Zahlungseinstellung muss allerdings auf den Mangel an Zahlungsmitteln begründet sein, eine Zahlungsunwilligkeit reicht als Eröffnungsgrund nicht aus.

Daneben besteht als weiterer Eröffnungsgrund die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dieser Weg in die Insolvenz eröffnet sich nur dem Schuldner selbst und damit die Möglichkeit, frühzeitig eine Sanierung einzuleiten.

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