Mai 15 2008

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Anmerkungen zum lfd. Verfahren der Fa. Maxfield GmbH und des möglichen Insolvenzverfahren Franjo Pooth aus der Sicht eines Schuldnerberaters

Abgelegt 18:30 unter Rechtliches

Die eröffnete Insolvenz ist nur gegen die der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 49455 eingetragenen Maxfield GmbH, Kaistraße 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Franjo Pooth und Sven Kurschus gerichtet. Eine GmbH ist nun mal eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sprich die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage, es sei denn, sie haben sich persönlich verbürgt, oder es trifft sie die Durchgriffshaftung (insbesondere bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen)

Das bedeutet zunächst, dass Franjo Pooth für sich selber einen Insolvenzantrag stellen kann, wenn er dies beabsichtigt. Den Wunsch unterstellt, möglichst bald aus den Schulden herauszukommen, wäre ihm eine Verbraucherinsolvenz anzuraten. Hierbei ist zu unterscheiden, dass alle, die lediglich für die Maxfield GmbH Gelder verliehen bzw. Leistungen erbracht haben, nur dann gegen Franjo Pooth persönlich vorgehen können, wenn er dafür freiwillig eine persönliche Bürgschaft gegeben hat, oder ihn als Geschäftsführer eine Durchgriffshaftung erreichen kann.

Der Einfachheit halber nehmen wir an, dass Herr Pooth sich für alle Bankkredite und übrige Schulden persönlich verbürgt hat. Klar ist, dass Verona Pooth für die Schulden ihres Mannes nicht haftet! Er muss zur Erreichung einer Restschuldbefreiung sein Vermögen geben um seine Schulden los zu werden.

Bei der Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplanes (gesetzlich vorgeschrieben bei Verbraucherinsolvenzen) gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig nach Quote bedient werden müssen. Das heißt übersetzt, das freie Vermögen wird nach dem Gieskannenprinzip so verteilt, dass derjenige der viele Forderungen hat entsprechend mehr erhält, als derjenige der wenige Forderungen hat. Aber alle sollen anteilig gleich behandelt werden.

Den 27 Millionen € Schulden stehen also ein verwertbares Vermögen von geschätzten € 726.800,- gegenüber.

Daraus ergibt sich folgender Vorschlag für eine Einmalzahlung, sprich die Gläubiger würden bei Annahme dieses Vorschlages auf die Restforderungen verzichten!

Außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan 07.05.2008

Schuldner/in Pooth Franjo

Einmalzahlung ( zur Verfügung stehender Einmalbetrag) € 726.800,-

Zahlungsdatum: 30.06.2008

Für den Fall, dass dieser Vergleichsvorschlag nicht angenommen wird, ergeben sich folgende Möglichkeiten für eine Restschuldbefreiung: (folgt)

Wird ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird bei Aussichtslosigkeit einer Einigung das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Gericht wird dann einen Insolvenzverwalter einsetzen, der dann das Vermögen verwertet und auf der anderen Seite die Forderungsanmeldungen der einzelnen Gläubiger prüft. (entspricht dem, was jetzt bei der Maxfield GmbH läuft)

Soweit die Gläubiger über Sicherheiten verfügen (Grundschuld z.B.) können diese von den Gläubigern selbst verwertet werden. Aus dem bisher vorgelegten Vermögensverzeichnis ging das nicht hervor.

Herr Pooth, wird sein Wohlverhalten zeigen müssen. Das heißt, er muss mitwirken. Sprich dem Insolvenzverwalter Auskunft geben wer sein Arbeitgeber ist, wie viel er verdient und für weitere Auskünfte zur Verfügung stehen. Das eigentliche private Insolvenzverfahren wird voraussichtlich nach 2-3 Jahren beendet sein. Danach beginnt die „reine“ Wohlverhaltenszeit, die genau 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat. Beispiel: Eröffnung per 30.07.2008 – Restschuldbefreiung per 30.07.2014! In der Wohlsverhaltenszeit wird von ihm verlangt, dass er eine Arbeit annimmt, die seinem Ausbildungsberuf entspricht. Da er ein abgebrochenes Architekturstudium hat, gilt er als ungelernt und somit als einfache Arbeitskraft. Er kann, da er sich ggf. die Arbeit mit Verona aufteilt, auch darauf bestehen, solange als „Hausmann“ zu gelten (ohne anderes Arbeitsverhältnis), bis sein Sohn San Diego in den Kindergarten geht. Danach könnte er ggf. eine Halbtagsstelle annehmen. Dieses entweder bei einem fremden Arbeitgeber oder für die Fa. seiner Frau „Veronas Dream“.

Falls er keine Arbeitsstelle findet, hat er auch die Möglichkeit, sich noch mal selbständig zu machen.

Variante Arbeitsstelle:

Sein Einkommen ist dabei der Pfändung unterworfen. Angenommen Verona würde ihm ein gutes Gehalt geben und er würde als ungelernter immerhin Netto € 1.500,- verdienen (für eine Halbtagskraft überaus ordentlich), dann könnte man ihm davon entweder € 72,05 pfänden, wenn er für das Kind Unterhalt aufbringen muss. (Kann auch in Naturalien erbracht werden.) Da Verona aber außerordentlich gut verdient, würde man unterstellen, dass er dem Sohn keinen weiteren Unterhalt zuweisen muss. Somit wären € 360,40 pfändbar.

Variante Selbständigkeit:

Für den Fall (idealer günstiger Fall), dass er außerordentlich erfolgreich ist und jährliche Gewinne von über € 100.000,- erwirtschaftet, braucht er trotzdem nur das abzugeben, was er auch bei einer normalen Arbeitsstelle in seinem Ausbildungsberuf hätte verdienen können. (Vollzeitstelle, € 2.000,- netto pfändbar mtl. €710,40 jährlich also € 8.524,80. Den restlichen Gewinn von über € 91.475,20 könnte er frei für sich verwenden. (lt. Münchner Kommentar zum § 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners.)

Für den Fall, das die nächste Selbständigkeit auch nichts einbringt, würde man von ihm verlangen, trotzdem die oben veranschlagten € 8.524,80 jährlich aufzubringen. Die Selbständigkeit ist sein Risiko. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass ein Schuldner in einer neuen Selbständigkeit nicht erfolgreicher sein kann, als in einer abhängigen Beschäftigung. Zumindest sollte dies kein Gläubiger von ihm verlangen dürfen.

Grundsätzlich ist es ihm untersagt, einem einzelnen Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen, zum Beispiel eine Gefälligkeitszahlung an ihn zu leisten, weil er mit ihm befreundet war. Man kann ihm das also nicht krumm nehmen, weil er damit seine gesamte Restschuldbefreiung von den immerhin € 27.000.000,- gefährden würde!

Für die gesamte Zeit der Insolvenz würden also außer dem o.g. Vermögen noch ca. 6 x € 8.524,80 = € 51.148,80 zur Verteilung kommen. Allerdings werden aus der „Insolvenzmasse“ für das Verfahren sicherlich auch ca. € 100.000,- abgezogen werden müssen. Den überwiegenden Teil beansprucht dabei der Insolvenzverwalter für sich. Die Gläubiger wären also mit der Annahme des Vergleichvorschlages gut beraten, da sie ansonsten weniger erhalten, als im Insolvenzverfahren!

Wir können feststellen, dass es in Deutschland sehr wohl möglich ist, das Risiko einer Insolvenz zu schultern, soweit der Schuldner redlich ist. Die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft mögen ins Leere gehen. Zum einen würden die bisherigen Vorwürfe nicht ausreichen eine Restschuldbefreiung zu versagen §290 InsO, zum zweiten hat der Vorwurf der Bestechung nichts mit den ausgeliehenen Krediten zu tun, weil die Bank sehr wohl solche Risiken einschätzen muss.

Letztlich bleibt jedem zu wünschen, dass wenn er „gefallen“ ist, er wieder aufstehen kann. Ich wünsche Franjo Pooth auf jeden Fall ein baldiges „Comeback“.

Schuldnerberatung wie Peter Zwegat

Ein Kommentar

Ein Kommentar to “Anmerkungen zum lfd. Verfahren der Fa. Maxfield GmbH und des möglichen Insolvenzverfahren Franjo Pooth aus der Sicht eines Schuldnerberaters”

  1. Michael Klemsam 16. Mai 2008 um 10:45 1

    Der Insolvenzverwalter wird bei der Vermarktung der bestehenden Markenrechte Probleme haben:

    http://www.infobroker.de/blog/?p=482

    Eine Marke ist auf Franjo Pooth direkt eingetragen. Diese könnte dann mit in die Verwertungsliste mit einem kalkulatorischen Wert (Eintragungskosten + Anwalt ca. 1.000,- EUR) mit aufgenommen werden.

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