Mai 02 2008

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Neumann

Änderung der Insolvenzordnung

Abgelegt 17:02 unter Allgemeines

Seit Jahren werden verschiedene Vorschläge hinsichtlich der Änderung der Insolvenzordnung eingebracht. Nun sollte es in diesem Jahr endlich zum Abschluss kommen, aber……….

die Experten sind sich nicht einig.

Der Leser muss dazu wissen, dass die Änderung der Insolvenzordnung im Wesentlichen nur deshalb notwendig wurde, weil sich die einzelnen Bundesländer beklagt haben, für die Verfahrenskostenstundung zuviel Geld vorlegen zu müssen. Gleichzeitig sollten dabei verschiedene kosmetische Korrekturen vorgenommen werden. Da es aber innerhalb der InsO kaum möglich ist, Kosten einzusparen ersann man ein abgespecktes  Verfahren. Wollte man zunächst den Trick der “vorzeitigen Verjährung” wählen, zeigte sich dies als in der Praxis nicht umsetzbar. Im derzeitigen Entwurf möchte man ein “Billigverfahren” über einen vorläufigen Treuhänder erreichen.  Ziel ist es, nur noch dann ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vorstrecken kann. Ansonsten würde das Gericht auf das “Entschuldungsverfahren” umleiten. Der Schuldner hat hierfür mtl. Zahlungen zu leisten! Aber auch hier gibt es noch einigen Klärungsbedarf. (soll es Ausnahmen geben? wie sollen diese aussehen? etc)

Weiterhin soll es zukünftig kaum mehr Möglichkeiten zur Restschuldbefreiung für einen ehemaligen Geschäftsführer einer in Insolvenz gegangenen GmbH geben. Denn……. “wer als Geschäftsführer schuldhaft versäumt hat, die Insolvenz rechtzeitig anzumelden, soll von einer Restschuldbefreiung ausgenommen werden”. Hierbei muss es allerdings eine gerichtlich festgestellte Verschleppung gegeben haben. Allerdings werden bei mehr als 90% aller GmbH-Insolvenzen Insolvenzverschleppungen festgestellt.

Wie Eingangs erklärt, sind sich die Experten noch nicht einig. Es wird auch wieder der Ruf vernommen, alles beim “Alten” zu belassen. Vor Mitte 2009 wird es wohl kein anderes Gesetz geben. Somit macht es Sinn, schon im Vorfeld seine Angelegenheiten zu regeln!

Änderung der Insolvenzordnung

 

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